Die Satzung

in der Fassung vom 29. Februar 2008

Präambel

Im Jahre 2001 wurden die Kulturpartnerschaften von WDR 3 ins Leben geru­fen. Binnen kurzer Zeit entstand ein flächendeckendes Netzwerk in NRW, das bald aus 80 dauerhaften und zusätzlichen saisonalen Kulturpartnerschaften bestand. Gemeinsames Ziel der Partner ist es, das kulturelle Leben in NRW zu stärken und die Wahrnehmung der Kultur im Land zu verbessern. Die Kultur­partner schließen sich nun zu einem eigenen Verein zusammen, um die Akti­vitäten noch stärker zu koordinieren und um das Netzwerk weiter innerhalb von NRW auszudehnen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kulturpartner NRW“ und fügt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ hinzu. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben

(1) Der Kulturpartner NRW e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge­meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Aufgaben der Kulturpartner NRW e.V. erstrecken sich auf alle kulturellen Belange.

Ziel des Zusammenschlusses ist es:

– die kulturelle Vielfalt des Landes NRW zu stärken, zu fördern und über die Grenzen des Landes hinaus über die vielfältige Kultur NRWs zu informieren. Dies soll insbesondere durch die Koordination und Organisation z.B. des Kulturpartnerfestes NRW, durch Aktionen und Projekte (Veranstaltungen, Kampagnen, Ausstellungen usw.) für die gesamte Kultur und deren Sparten z.B. „Musikland NRW“, Theaterland NRW“ erreicht werden;

– neue Kooperationen zwischen Kulturinstitutionen, -vereinen und -initiati­ven in NRW innerhalb und außerhalb des Netzwerks Kulturpartner­schaften zu initiieren und die bestehenden zu intensivieren,

– in Zusammenarbeit mit dem Westdeutschen Rundfunk für eine regel­mäßige Darstellung des Kulturlebens in NRW mit allen seinen Erschei­nungsformen und Stilrichtungen in der Öffentlichkeit zu sorgen und nach Möglichkeiten und Notwendigkeiten die Vermittlung von Kultur zu unter­stützen.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftli­che Zwecke.

(3) Mittel des Kulturpartner NRW e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendun­gen aus Mitteln des Kulturpartner NRW e.V.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kulturpart­ner NRW e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tung begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kulturpartner NRW e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur, soweit hierüber nicht gemäß §10 Abs. 3 verfügt wurde.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können sein:

1. Juristische Personen, die WDR3 Kulturpartner sind (ordentliche Mitglieder).

2. Natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des Kulturpartner NRW e.V. unterstützen (fördernde Mitglieder).

3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern (auf Lebenszeit) ernen­nen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Titel Ehrenvorsitzender verleihen.

4. Mitglieder nach Abs. 2 bis 3 wirken in der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beratend mit.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder gemäß §3 Abs. 1 beantragen ihre Aufnahme schriftlich beim Kulturpartner NRW e.V..

(2) Mitglieder gemäß §3 Abs. 2 bis 3 werden durch den Vorstand vorge­schlagen.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei Fortfall der Voraussetzungen gemäß §3.

(2) Die Mitgliedschaft im Kulturpartner NRW e.V. kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Frist gekündigt werden.

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Kulturpartner NRW e.V. ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit aus dem Kulturpartner NRW e.V. ausgeschlossen werden.

 

§ 6 Organe

Organe des Kulturpartner NRW e.V. sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,

2. Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

3. Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vor­standes,

4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehö­ren.

5. Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm,

6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,

7. Beschlussfassung über Anträge,

8. Beschlussfassung über Bestellung eines besonderen Vertreters für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gemäß §30 BGB,

9. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.

 

(2) Beschlüsse zur Satzungsänderung, zum Ausschluss von Mitgliedern sowie zur Auflösung des Vereins gemäß §10 werden mit 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, alle übrigen mit einfacher Mehrheit gefasst. Über den Verlauf der Mitglieder­versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu un­terschreiben ist.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich, durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung einzuberufen. Vorbehaltlich der Regelung in §10 ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Beantragt mindestens ein Fünftel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung, so ist eine Mitgliederver­sammlung vom Vorsitzenden innerhalb eines Monats unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

 

(4) Der Vorsitzende, oder bei seiner Verhinderung einer der stellvertreten­den Vorsitzenden, leitet die Mitgliederversammlung.

 

(5) Jedes ordentliche Mitglied nach §3 Abs. 1 hat eine Stimme. Eine Stimm­übertragung ist nicht möglich. Mitglied ist die Institution (Einrichtung), nicht die Person. Bei Amtswechsel geht die Stimme auf den Amtsinhaber/in über.

 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(2) Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im  Amt, bis ein neuer Vorstand ge­wählt wurde.

 

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Kulturpartner NRW e.V. auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversamm­lung,
  2. Erstellung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes,
  3. Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes.

(4) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusam­men. Er ist beschlussfähig, wenn schriftlich zwei Wochen vorher ein­geladen worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können auch schrift­lich gefasst werden, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren wi­derspricht.

 

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(6) Der Vorstand kann bestimmte Funktionen und Aufgaben einem Ge­schäftsführer, einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder einer Organisation übertragen.

 

(7) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Einzelvertretungsberechtigt ist der Vorsitzende. Im Falle einer Verhinderung wird der Verein durch zwei Mitglieder des restlichen Vorstands vertreten. Der Verhinderungsfall muß nicht nachgewiesen werden.

 

(8) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann dieser Ausschüsse für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Projektgebundene Ausschüsse gelten mit Abschluss der Arbeit als aufgelöst.

 

§ 9 Finanzierung

(1) Die Tätigkeit des Kulturpartner NRW e.V. wird finanziert durch:

1. Eigenleistungen der Mitglieder

2. Beihilfen, Spenden, Schenkungen und ggfs. Zuwendungen

 

(2) Beiträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.

 

§ 10 Auflösung

Für den Beschluss über die Auflösung des Kulturpartner NRW e.V. ist die Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht be­schlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

 

(1) Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.

 

(2) Bei Auflösung des Kulturpartner NRW e.V. findet ein Ersatz von etwai­gen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereins­vermögens nicht statt.

 

(3) Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt über die Verwen­dung des vorhandenen Vermögens für gemeinnützige Zwecke des Kulturlebens auf Landesebene. Der Beschluss wird, wenn nicht gemäß §2 Abs. 5 das Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen fallen soll, erst nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Finanzamtes rechtswirksam, und darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit aus­geführt werden.

 

§ 11 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 

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