Die Satzung
in der Fassung vom 29. Februar 2008
Präambel
Im Jahre 2001 wurden die Kulturpartnerschaften von WDR 3 ins Leben gerufen. Binnen kurzer Zeit entstand ein flächendeckendes Netzwerk in NRW, das bald aus 80 dauerhaften und zusätzlichen saisonalen Kulturpartnerschaften bestand. Gemeinsames Ziel der Partner ist es, das kulturelle Leben in NRW zu stärken und die Wahrnehmung der Kultur im Land zu verbessern. Die Kulturpartner schließen sich nun zu einem eigenen Verein zusammen, um die Aktivitäten noch stärker zu koordinieren und um das Netzwerk weiter innerhalb von NRW auszudehnen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturpartner NRW“ und fügt nach seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“ hinzu. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck und Aufgaben
(1) Der Kulturpartner NRW e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur auf der Ebene des Landes Nordrhein-Westfalen.
Die Aufgaben der Kulturpartner NRW e.V. erstrecken sich auf alle kulturellen Belange.
Ziel des Zusammenschlusses ist es:
– die kulturelle Vielfalt des Landes NRW zu stärken, zu fördern und über die Grenzen des Landes hinaus über die vielfältige Kultur NRWs zu informieren. Dies soll insbesondere durch die Koordination und Organisation z.B. des Kulturpartnerfestes NRW, durch Aktionen und Projekte (Veranstaltungen, Kampagnen, Ausstellungen usw.) für die gesamte Kultur und deren Sparten z.B. „Musikland NRW“, Theaterland NRW“ erreicht werden;
– neue Kooperationen zwischen Kulturinstitutionen, -vereinen und -initiativen in NRW innerhalb und außerhalb des Netzwerks Kulturpartnerschaften zu initiieren und die bestehenden zu intensivieren,
– in Zusammenarbeit mit dem Westdeutschen Rundfunk für eine regelmäßige Darstellung des Kulturlebens in NRW mit allen seinen Erscheinungsformen und Stilrichtungen in der Öffentlichkeit zu sorgen und nach Möglichkeiten und Notwendigkeiten die Vermittlung von Kultur zu unterstützen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Kulturpartner NRW e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Kulturpartner NRW e.V.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kulturpartner NRW e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Kulturpartner NRW e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen zwecks Verwendung für die Förderung der Kultur, soweit hierüber nicht gemäß §10 Abs. 3 verfügt wurde.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können sein:
1. Juristische Personen, die WDR3 Kulturpartner sind (ordentliche Mitglieder).
2. Natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben und Ziele des Kulturpartner NRW e.V. unterstützen (fördernde Mitglieder).
3. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern (auf Lebenszeit) ernennen. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Titel Ehrenvorsitzender verleihen.
4. Mitglieder nach Abs. 2 bis 3 wirken in der Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht beratend mit.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder gemäß §3 Abs. 1 beantragen ihre Aufnahme schriftlich beim Kulturpartner NRW e.V..
(2) Mitglieder gemäß §3 Abs. 2 bis 3 werden durch den Vorstand vorgeschlagen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt bei Fortfall der Voraussetzungen gemäß §3.
(2) Die Mitgliedschaft im Kulturpartner NRW e.V. kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjähriger Frist gekündigt werden.
(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Kulturpartner NRW e.V. ein Mitglied mit 2/3 Mehrheit aus dem Kulturpartner NRW e.V. ausgeschlossen werden.
§ 6 Organe
Organe des Kulturpartner NRW e.V. sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
2. Wahl des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes,
4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
5. Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm,
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
7. Beschlussfassung über Anträge,
8. Beschlussfassung über Bestellung eines besonderen Vertreters für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gemäß §30 BGB,
9. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
(2) Beschlüsse zur Satzungsänderung, zum Ausschluss von Mitgliedern sowie zur Auflösung des Vereins gemäß §10 werden mit 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, alle übrigen mit einfacher Mehrheit gefasst. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich, durch schriftliche Einladung mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung einzuberufen. Vorbehaltlich der Regelung in §10 ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Beantragt mindestens ein Fünftel der Mitglieder mit schriftlicher Begründung die Einberufung, so ist eine Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden innerhalb eines Monats unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.
(4) Der Vorsitzende, oder bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Mitgliederversammlung.
(5) Jedes ordentliche Mitglied nach §3 Abs. 1 hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Mitglied ist die Institution (Einrichtung), nicht die Person. Bei Amtswechsel geht die Stimme auf den Amtsinhaber/in über.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes dauert zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Kulturpartner NRW e.V. auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes,
- Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes.
(4) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn schriftlich zwei Wochen vorher eingeladen worden ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich gefasst werden, wenn keines der Mitglieder diesem Verfahren widerspricht.
(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Vorstand kann bestimmte Funktionen und Aufgaben einem Geschäftsführer, einer anderen Persönlichkeit, einer Institution oder einer Organisation übertragen.
(7) Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Einzelvertretungsberechtigt ist der Vorsitzende. Im Falle einer Verhinderung wird der Verein durch zwei Mitglieder des restlichen Vorstands vertreten. Der Verhinderungsfall muß nicht nachgewiesen werden.
(8) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann dieser Ausschüsse für die Dauer seiner Amtszeit berufen. Projektgebundene Ausschüsse gelten mit Abschluss der Arbeit als aufgelöst.
§ 9 Finanzierung
(1) Die Tätigkeit des Kulturpartner NRW e.V. wird finanziert durch:
1. Eigenleistungen der Mitglieder
2. Beihilfen, Spenden, Schenkungen und ggfs. Zuwendungen
(2) Beiträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden.
§ 10 Auflösung
Für den Beschluss über die Auflösung des Kulturpartner NRW e.V. ist die Anwesenheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden, die in jedem Fall beschlussfähig ist.
(1) Die Liquidation wird durch den Vorstand durchgeführt.
(2) Bei Auflösung des Kulturpartner NRW e.V. findet ein Ersatz von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung des Vereinsvermögens nicht statt.
(3) Die auflösende Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des vorhandenen Vermögens für gemeinnützige Zwecke des Kulturlebens auf Landesebene. Der Beschluss wird, wenn nicht gemäß §2 Abs. 5 das Vermögen an das Land Nordrhein-Westfalen fallen soll, erst nach schriftlicher Zustimmung des zuständigen Finanzamtes rechtswirksam, und darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit ausgeführt werden.
§ 11 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.